Satzung

Satzung des Fußball-Club Wipfeld 1921 e.V.

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2024

§ 1  Name, Sitz und Zweck

Der Verein, der 1921 gegründet wurde, trägt den Namen „Fußball-Club Wipfeld 1921 e.V.“

Er hat seinen Sitz in 97537 Wipfeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter Nr. 127 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Fachverbände.

a) Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:

  • Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

c) Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

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§ 2  Mitgliedschaft
a) Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

b) Mitgliedskategorien

Der Verein besteht aus: Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Verwaltungsrates Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben bzw. 50 Jahre Mitgliedschaft nachweisen können.

Ordentliche Mitglieder sind, wer das 18. Lebensjahr überschritten hat.

Außerordentliche Mitglieder sind Studenten, Schüler und sich in Berufsausbildung befindliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Außerdem zählen dazu Wehrpflichtige und Zivildienstleistende während ihrer Dienstzeit sowie Jugendliche bis zum vollendeten 18. Jahr.

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§ 3  Ende und Verlust der Mitgliedschaft
a) Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

b) Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Verwaltungsrat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Verwaltungsrates ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ältestenrates zulässig. Dieser entscheidet dann mit 2/3 Stimmenmehrheit.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Verwaltungsrat seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

c) Maßregelung

Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in b) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu dem Betrag von € 100,– (einhundert) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr von der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

d) Zustellung

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

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§ 4  Beiträge
a) Festlegung

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

b) Gewinnanteile

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben auch zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

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§ 4a  Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Ehrenamt

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b) Entgeltliche Tätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den gültigen Bestimmungen des ESTG ausgeübt werden.

c) Entscheidungskompetenz

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Beauftragung

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

e) Aufwendungsersatz

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porti, Telefon.

f) Frist und Nachweis

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Abs. e) kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

g) Höchstgrenzen

Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungssatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

h) Vorstandsvergütung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung im Rahmen des jeweils gültigen Freibetrages nach § 3 Nr. 26a ESTG erhalten.

i) Finanzordnung

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen oder geändert werden kann.

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§ 5  Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr an zu.

b) Gastrecht

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

c) Persönliche Ausübung

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

d) Wählbarkeit

Gewählt können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

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§ 6  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Verwaltungsrat,
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB,
  4. Ältestenrat.
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§ 7  Mitgliederversammlung
a) Oberstes Organ

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

b) Ordentliche Versammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

c) Außerordentliche Versammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

  1. der Vorstand beschließt,
  2. der Verwaltungsrat beschließt,
  3. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
d) Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Tagespresse und dem öffentlichen Aushang in der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

e) Tagesordnung

Die Tagesordnung wird im Vereinslokal zum Aushang gebracht. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes,
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
f) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

g) Beschlüsse

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

h) Anträge

Anträge können gestellt werden von: den Mitgliedern, dem Vorstand, dem Verwaltungsrat sowie von den Abteilungen.

i) Dringlichkeitsanträge

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

k) Geheime Abstimmung

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

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§ 8  Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung

Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. der Vorstand gemäß § 26 BGB,
  2. 1. und 2. Kassier,
  3. 1. und 2. Schriftführer,
  4. die Beisitzer (zwischen 4 und 8 Personen ohne sonstiges Amt),
  5. der Ball-, Zeug- und Anlagenwart,
  6. der Hauptjugendleiter,
  7. die Hauptabteilungsleiter,
  8. die Frauenvertreterin.
b) Aufgaben

Der Verwaltungsrat leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt sind oder werden.

c) Sitzungen

Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zu seinen Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Höchstzahl seiner Mitglieder anwesend ist.

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§ 9  Vorstand
a) Zusammensetzung

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern.

b) Vertretung

Sie sind jeweils allein berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.

c) Amtsdauer

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

d) Geschäftsführung

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von € 1.000,00 (Eintausend) im Einzelfall im Innen- und Außenverhältnis, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates oder, wenn dieser die Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

e) Nachfolge

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Verwaltungsrat berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.

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§ 10  Ältestenrat
a) Zusammensetzung

Der Ältestenrat besteht aus 2 bis 4 Mitgliedern. Diese Mitglieder sollen langjährige, verdiente Vereinsmitglieder sein und mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben.

b) Wahl

Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

c) Aufgaben

Der Ältestenrat hat die Aufgaben:

  1. alle Ehrenfälle zu bearbeiten,
  2. alle Streitfälle zu schlichten, soweit diese vom Vorstand nicht bereinigt werden können.
d) Höchste Instanz

Der Ältestenrat ist die höchste Instanz innerhalb des Vereins bei Einsprüchen gegen einen Vereinsausschluss oder gegen eine Maßregelung.

e) Beraterfunktion

Der Ältestenrat kann auf Wunsch des Verwaltungsrates als Berater herangezogen werden. Ein Stimmrecht steht ihm dabei nicht zu.

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§ 11  Ausschüsse
a) Bildung

Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Verwaltungsrat berufen werden.

b) Sitzungen

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden jeweils vom Ausschussvorsitzenden einberufen.

c) Berichtspflicht

Der Verwaltungsrat ist über die Tätigkeit der Ausschüsse laufend zu informieren.

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§ 12  Abteilungen
a) Gründung

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet.

b) Leitung

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, dem Jugendleiter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf vom Abteilungsleiter einberufen.

c) Wahlen und Protokoll

Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 7 dieser Satzung entsprechend. Das Protokoll über eine Abteilungsversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen dem Verwaltungsrat schriftlich vorzulegen.

d) Sonderbeiträge

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates.

e) Finanzielle Verpflichtungen

Alle finanziellen Verpflichtungen der Abteilungen bedürfen einer Genehmigung des Verwaltungsrates.

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§ 13  Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 14  Wahlen

In der Mitgliederversammlung werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt:

  1. der Vorstand gemäß § 26 BGB (mindestens 3, maximal 5 Mitglieder),
  2. der 1. und 2. Kassier,
  3. der 1. und 2. Schriftführer,
  4. die Beisitzer (zwischen 4 und 8 Personen ohne sonstiges Amt),
  5. der/die Hauptjugendleiter/-in,
  6. die Frauenvertreterin,
  7. der Ältestenrat (2 bis 4 Mitglieder über 50 Jahre),
  8. die Kassenprüfer (3 Mitglieder).

Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode der in der Mitglieder- und Abteilungsversammlung gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre.

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§ 15  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten durch ihren Sprecher, den sie selbst bestimmen, der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.

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§ 16  Auflösung des Vereins
a) Beschluss

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur folgender Punkt stehen: „Auflösung des Vereins“.

b) Einberufung

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
  2. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
c) Beschlussfähigkeit

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

d) Vermögensverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wipfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendertüchtigung zu verwenden hat.

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§ 17  Datenschutz
a) Verarbeitete Daten

Zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sowie zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern verarbeitet:

Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Sportartzugehörigkeit.

Die Verarbeitung der Daten ist für die Begründung, die Durchführung sowie die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie für die Teilnahme am vereinsmäßigen Sport- und Wettkampfbetrieb erforderlich.

b) Vertraulichkeit

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

c) Meldung an BLSV

Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein dazu verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

d) Einsicht ins Mitgliederverzeichnis

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand, gegen eine schriftliche Erklärung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

e) Datenlöschung

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. Im Übrigen werden Mitgliedsdaten nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein nur solange verarbeitet, wie dies zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.

f) Widerspruchsrecht

Sofern ein Mitglied mit der Verarbeitung von Daten nicht mehr einverstanden ist, kann das betroffene Mitglied der Datenverarbeitung durch den Verein mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Verein widersprechen. Weil die Datenverarbeitung zur Durchführung von Vereinsangelegenheiten und zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erforderlich ist, ist dem widersprechendem Mitglied die Teilnahme an Vereinsaktivitäten sowie am vereinsmäßigen Sport- und Wettkampfbetrieb infolge des Widerspruchs unter Umständen nicht mehr möglich.

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